Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Greb GmbH  (im Folgenden: Unternehmen) sind vereinbart für alle Lieferungen und Leistungen, die vom Unternehmen an dessen Kunde erbracht werden. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Vertragsbe­dingungen des Unternehmens. Abweichungen sind nur mit ausdrücklich schriftlicher Bestätigung der Firma Greb GmbH wirksam.

  1. Angebote

Angebote des Unternehmens sind zwei Wochen verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Annahmen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen. Das Unternehmen behält sich für letzteren Fall vor, Preisanpassungen herstellerseits an den Kunden weiterzugeben. Verbindlich vereinbart sind Bedingungen für einen Auftrag erst, wenn wir die Bestellung des Kunden angenommen haben (schriftliche Auftragsbestätigung). Ergeben sich Änderungen durch etwaige Irrtümer, die uns beim Angebot, in der Auftragsbestätigung oder bei der Rechnungserteilung unterlaufen, insbesondere auch Irrtümer bei der Preisangabe, in der Kalkulation oder durch falsche Addition, berechtigen uns diese nach unserer Wahl zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

  1. Vertragsanpassung

Ändern sich die Bezugskosten oder Lohnkosten des Unternehmens für zu liefernde Waren oder zu erbringende Dienstleistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder geleistet werden, so kann das Unternehmen auf eine angemessene Anpassung des Verkaufspreises bestehen. Technische Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht sowie herstellerseitige Produngveränderungen und Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Prospekten, in Unterlagen, auf unserer Homepage und aus sonstigen Quellen zunächst unverbindlich.

  1. Warenauslieferung und Erbringung von Leistungen

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Lieferzeiten gelten nicht als Fixtermine, es sei denn, dass diese ausdrücklich so bezeichnet wurden. Termine werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt festgelegt und genannt. Falls nichts Gegenteiliges vereinbart ist, sind wir zur Teilleistung- oder lieferung berechtigt. Teilleistungen- oder lieferungen sind vom Kunden abzunehmen und können separat abgerechnet werden.

Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert werden, die wir nicht zu vertreten haben und die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können  – gleichgültig ob in unserem Unternehmen oder herstellerseits eingetreten – im Wesentlichen höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Krieg, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann.

Ebenso verlängert sich die Lieferzeit entsprechend, wenn nach Vertragsschluss der Kunde eine Änderung des Liefergegenstandes wünscht und wir dieser Änderung zugestimmt haben.

  1. Gewährleistung

Der Kunde muss die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit dem Lieferschein, der bestellten Ware und auf Mangelhaftigkeit prüfen. Erkannte oder erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine unverzügliche Rüge, gilt die Ware als vertragsgemäß anerkannt, es sei denn, der Fehler war auch bei Prüfung mit zumutbarer Sorgfalt nicht erkennbar. Später auftretende Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen.

Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder von diesem beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung/Bedienung entstehen, wird keine Haftung übernommen, ebenso für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder von diesem beauftragte Dritte.

Bei anerkannten Mängeln steht uns nach unserer Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Erfolgt keine Ersatzlieferung oder Nachbesserung unserseits oder führt diese nicht zur Beseitigung des Mangels, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Weitere Ansprüche wie solche auf Schadenersatz, Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Ausgleich der Transportkosten bestehen nicht. Sofern eine Nachbesserung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgt, übernehmen wir selbstverständlich die hierdurch entstandenen Transport- und Nebenkosten.

Stellt sich heraus, dass ein zu beseitigender Mangel vom Kunden zu vertreten ist, sind wir berechtigt, dem Kunden unsere Nachbesserungsarbeiten und entstandenen Transport- sowie Nebenkosten in Rechnung zu stellen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Das Unternehmen behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie etwaiger Nebenkosten, ferner bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen (nach Mahnung) berechtigt, die Räume des Kunden zu betreten und auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

Jede Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung und dergleichen über die Vorbehaltsware durch den Kunden ist unzulässig.

Bei Eingriffen Dritter (z. B. Pfändung) hat der Kunde dies dem Unternehmen sofort mitzuteilen. Ist der Kunde gewerblicher Abnehmer oder Kaufmann, ist er zur Sicherheitsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, wohl aber zur Weiterveräußerung im geordneten Geschäftsgang. Die aus der Veräußerung herrührenden Forderungen gegenüber seinem Geschäftspartner tritt der Kunde des Unternehmens hiermit bereits jetzt ab, im Falle einer Weiterbearbeitung einschließlich des Veredlungsanteils. Das Unternehmen gewährt eine Schonfrist von 2 Wochen beginnend mit dem Tage des Verzugseintrittes bis zur Offenlegung der Forderungsabtretung gegenüber dem Geschäftspartner des Kunden. Nach Verzugseintritt ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung des Unternehmens Namen und Anschriften der Geschäftspartner des Kunden vollständig zu nennen und die gegenüber den Geschäftspartnern gestellten Rechnungen in Abschrift zur Verfügung zu stellen. Der Kunde des Unternehmens ermächtigt unwiderruflich den jeweiligen Besitzer der Vorbehaltsware, die Vorbehaltsware an das Unternehmen herauszugeben.

Nimmt das Unternehmen die Vorbehaltsware zurück, so wird eine Gutschrift in Höhe des Wertes der Rückgabe erteilt.

  1. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders schriftlich mit dem Kunden vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von    8 Tagen netto fällig. Werden Schecks oder Wechsel erfüllungshalber entgegengenommen, so gehen Diskont- und Bankgebühren zu Lasten des Kunden. Das Unternehmen behält sich vor, Vorkasse oder Barzahlung bei Lieferung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug oder erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kann das Unternehmen offene Forderungen sofort beanspruchen und für noch nicht ausgeführte Leistungen Zahlung netto bei Auslieferung verlangen oder mit sofortiger Wirkung von der Ausführung des Vertrages zurücktreten. Das Unternehmen ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe der jeweils üblichen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegen Forderungen des Unternehmens darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet und verrechnet werden. Kündigt der Auftragnehmer aus wichtigem Grund, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Kosten und Honorare zu erstatten, die nachweislich bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind. Eine Zahlungspflicht des Auftraggebers nach Ausspruch der Kündigung entfällt. Die bis dahin geleisteten Dienste des Auftragnehmers sind anteilig abzurechnen.

  1. Probelieferung, Musterstellung und Miete

Musterstücke oder leihweise gelieferte Ware sowie zur Miete überlassene Gegenstände werden an den Kunden ausgeliefert und bleiben bei diesem auf dessen Gefahr. Er haftet für unsachgemäße Benutzung, Beschädigung und den Verlust der Ware.

  1. Planung und Konzepte

Vom Unternehmen erstellte Planungen und Konzepte und vom Unternehmen selbst gefertigte Angebote sind urheberrechtlich geschützt. Die Weiterverwendung darf ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung des Unternehmens erfolgen, es sei denn, es wurde vorher schriftlich ein Vertrag über kostenpflichtige Planungsleistung erstellt. Bei unbefugtem Gebrauch stellt das Unternehmen die Planungsleistung nachträglich in Rechnung. Werden vom Auftraggeber nach Abschluss der Ausführungsplanung oder Freigabe der Pläne Änderungen veranlasst, so werden die Planungsänderungen nach Zeitaufwand vergütet.

Die Stundensätze gelten für sämtliche Stundenarbeiten des Auftragnehmers. Reisekosten werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Nebenkosten des Auftragnehmers nach vorheriger Genehmigung durch den Auftraggeber und unter Vorlage der Originalbelege durch den Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Sämtliche Angaben von Preisen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  1. Lieferung

Das Unternehmen weist explizit darauf hin, dass vorgelegte Holz- und Stoffmuster, Farbkarten, Muster u. Ä. lediglich zur annähernden Bestimmung der zu liefernden Ware herangezogen werden können. Änderungen in Farbe, Material und Ausstattung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Eigenschaften von Einrichtungsgegenständen gelten nur als vereinbart, wenn dies schriftlich erfolgt ist. Das Unternehmen betont hiermit nochmal, dass insbesondere Echtholz und Lederprodukte ein erhebliches Farb- und Musterspiel aufweisen, Farb- und Strukturunterschiede können deshalb nicht als Beanstandung/Reklamation anerkannt werden. Die Lieferung erfolgt innerhalb von Deutschland auf Kosten des Kunden, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Für eine Lieferung außerhalb von Deutschland ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich. Die Lieferfrist beträgt regelmäßig, je nach Artikel und Lieferort ca. 6 bis 8 Wochen. Eventuell vereinbarte Lieferzeiten sind unverbindlich. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Empfänger über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand versichert erfolgt oder nicht. Ansonsten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet.

Nach Anzeige der Lieferbereitschaft der bestellten Waren lagert das Unternehmen diese bis zu 14 Tage unentgeltlich für den Kunden ein. Für die Zeit der Einlagerung haftet das Unternehmen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Käufer trägt die Gefahr des Untergangs der Kaufsache infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers. Ab dem 15. Tag kann das Unternehmen Einlagerungskosten verlangen. Der Kunde haftet dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder an die von ihm bestimmte Lieferanschrift – auch durch Eingänge und Treppenhäuser – mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes erfolgen kann.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Soweit Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geschlossen wurden, ist der Sitz des Unternehmens Gerichtsstand und Erfüllungsort.

  1. Schlussbestimmungen

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes ist es erforderlich, die personenbezogenen Daten der Kunden durch die EDV des Unternehmens zu speichern (Hinweis gem. § 33 BDSG). Sollte eine dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle diejenige wirksame, die der unwirksamen am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird nicht berührt.